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Einkommen- und Lohnsteuer

Pauschbetrag wegen der Behinderung

Behinderten, insbesondere schwerbehinderten Menschen, wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Der Pauschbetrag wird von der ausstellenden Gemeinde von Amts wegen in der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ist die ausnahmsweise unterblieben, kann er bis zum 31.12. des Jahres vom Finanzamt eingetragen oder bei der Einkommenssteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Bei einem GdB von wenigstens 25 %, aber unter 50 % wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (z. B. als Folge einer Sehbehinderung). Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss dem Finanzamt nachgewiesen werden durch eine besondere Bescheinigung des Versorgungsamtes.

Höhe des Pauschbetrages

Stufe

GdB

Euro/Jahr

1

25-30

310

2

35-40

430

3

45-50

570

4

55-60

720

5

65-70

890

6

75-80

1060

7

85-90

1230

8

95-100

890

Nimmt ein Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf die Eltern, die Stiefeltern oder die Großeltern übertragen.

Anstelle des Pauschbetrages können auch Aufwendungen infolge der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn dies steuerlich günstiger ist.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.

Für blinde Menschen (Ausweismerkzeichen BL) und hilflose Menschen (Ausweismerkzeichen H) erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro.