Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
Im Folgenden wird eine Übersicht gegeben über verschiedene Formen des Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen. Diese Darstellung gibt Informationen wieder, wie sie im Arbeitsheft 14 des Landschaftsverbandes Rheinland/Integrationsamt dargestellt sind und es werden nur die Themen behandelt, die sich auf sehbehinderte und blinde Kinder, Jugendliche und Erwachsene beziehen.
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll vielmehr Hinweise auf Möglichkeiten geben und in manchen Fällen vielleicht zur Klärung beitragen.
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sind. Er wird in grüner Grundfarbe ausgestellt. Den „Freifahrtausweis“ (linke Seite grün/rechte Seite Orange) erhalten gehbehinderte, hilflose, gehörlose und unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsberechtigte Menschen.
Die Vorderdseite kann eine Reihe von Eindrucken/Eintragungen enthalten:
VB oder EB, B bedeutet „Begleitung“
Auf der Vorderseite des Ausweises wird VB oder EB eingetragen, wenn der behinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 % Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen kann. Das Merkzeichen B bedeutet: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen:“
Auf der Rückseite des Ausweises wird der GdB (Grad der Behinderung) eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. In dem für Merkzeichen vorgedruckten Feld sind u.a. folgende Eintragungen möglich:
H bedeutet „Hilfe“
Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorrübergehend (also mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf (z. B. beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege).
Bl bedeutet „Blind“
Blind ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der Mensch anzuzsehen, dessen Sehschärfe bei jedem Auge und auch bei beidäugiger Prüfung weniger als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
RF
Bedeutet „die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor“. Das Merkzeichen erhalten wesentlich sehbehinderte und behinderte Menschen, die einen GdB (Grad der Behinderung) von wenigstens 80% haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen bleiben.
Kraftfahrzeugsteuer
Die völlige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der Freifahrt beansprucht werden. Behinderte Menschen, die das Merkzeichen H oder Bl im Ausweis haben, können beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auch ohne Beiblatt alleine mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen. Das Fahrzeug, für das der behinderte Mensch Steuerbefreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich.

